Was ist das ADR?

Das ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) ist das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Es wurde 1957 in Genf unter dem Dach der UNECE (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) geschlossen und wird alle zwei Jahre aktualisiert — die aktuelle Fassung ist ADR 2025.

Das ADR gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in zahlreichen weiteren europäischen Ländern (55 Vertragsparteien laut UN-Vertragssammlung, Stand 29.09.2026). In Deutschland ist es durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in nationales Recht umgesetzt.

Für den Chemikalienhandel ist ADR-Konformität keine Option, sondern Pflicht: Jede Lieferung gefährlicher Güter auf der Straße muss den ADR-Vorschriften entsprechen — von der Klassifizierung über die Verpackung bis zur Dokumentation.

UN-Nummern — Die Identität gefährlicher Güter

Jeder gefährliche Stoff oder Gegenstand erhält eine vierstellige UN-Nummer (United Nations Number), die ihn weltweit eindeutig identifiziert. Die folgende Tabelle zeigt gängige UN-Nummern aus dem OYSI-Chemikaliensortiment mit ADR-Klasse und Verpackungsgruppe:

UN-NummerStoffKlasseVG
UN 1789Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure)8II / III
UN 1830Schwefelsäure >51 %8II
UN 1824Natriumhydroxidlösung (Natronlauge)8II / III
UN 1170Ethanol (Ethylalkohol)3II / III
UN 1090Aceton3II
UN 2031Salpetersäure8II
UN 1805Phosphorsäure, Lösung8III
UN 3264Ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.8I / II / III

Die UN-Nummer steht auf dem Beförderungspapier, auf der orangefarbenen Warntafel am Fahrzeug und auf den Versandstücken. Sie ist der Schlüssel zur gesamten Gefahrgutkommunikation. Erst das Zusammenspiel aus UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe legt die genauen Transportauflagen fest.

Die ADR-Gefahrklassen — Tabelle

Das ADR unterteilt gefährliche Güter in 9 Hauptklassen mit insgesamt 13 Unterklassen, die nach der Art der Gefahr organisiert sind. Die folgende Tabelle zeigt alle ADR-Klassen mit ihrer Bezeichnung und einem typischen Beispielstoff:

KlasseBezeichnungBeispiel (UN-Nummer)
1Explosive Stoffe und Gegenstände mit ExplosivstoffUN 0335 Feuerwerkskörper
2.1Entzündbare GaseUN 1965 Kohlenwasserstoffgas
2.2Nicht entzündbare, nicht giftige GaseUN 1066 Stickstoff, verdichtet
2.3Giftige GaseUN 1005 Ammoniak, wasserfrei
3Entzündbare flüssige StoffeUN 1170 Ethanol, UN 1090 Aceton
4.1Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche StoffeUN 1350 Schwefel
4.2Selbstentzündliche StoffeUN 1381 Phosphor, weiß
4.3Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickelnUN 1428 Natrium
5.1Entzündend (oxidierend) wirkende StoffeUN 2014 Wasserstoffperoxid
5.2Organische PeroxideUN 3105 Organisches Peroxid Typ D
6.1Giftige StoffeUN 1230 Methanol
6.2Ansteckungsgefährliche StoffeUN 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff
7Radioaktive StoffeUN 2910 Radioaktives Material
8Ätzende StoffeUN 1789 Salzsäure, UN 1824 Natronlauge
9Verschiedene gefährliche Stoffe und GegenständeUN 3082 Umweltgefährdender Stoff

Für den Chemikalienhandel sind die Klassen 3, 5.1, 6.1 und 8 besonders relevant — sie umfassen den Großteil der handelsüblichen Industriechemikalien. Die zugehörigen Gefahrzettel (Placards) entsprechen den GHS-Piktogrammen: Klasse 3 Gefahrzettel Klasse 3 entzündbar, Klasse 5.1 Gefahrzettel Klasse 5.1 oxidierend, Klasse 6.1 Gefahrzettel Klasse 6.1 giftig und Klasse 8 Gefahrzettel Klasse 8 ätzend.

ADR-Verpackungsgruppen I, II, III: Tabelle und Kriterien

Die ADR-Verpackungsgruppen (VG) teilen gefährliche Stoffe nach ihrem Gefahrengrad in drei Stufen ein: VG I = hohe Gefahr, VG II = mittlere Gefahr, VG III = geringe Gefahr (ADR 2025, Band I, Absatz 2.1.1.3). Sie finden die VG für jede UN-Nummer in Tabelle A des ADR (Kapitel 3.2, Spalte 4). Die VG entscheidet, welche geprüfte Verpackung Sie brauchen, welche Menge als begrenzte Menge (LQ) gehen darf und in welche Beförderungskategorie der Stoff für die 1.000-Punkte-Rechnung fällt.

VerpackungsgruppeGefahrengradVerpackungscodeBeispiele (UN-Nummer, VG laut Tabelle A)
VG I (PG I)Hohe GefahrX (darf auch für VG II und III verwendet werden)UN 2031 Salpetersäure mit mehr als 70 % Säure, UN 1760 Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g. (Zeile VG I)
VG II (PG II)Mittlere GefahrY (darf auch für VG III verwendet werden)UN 1090 Aceton, UN 1219 Isopropanol, UN 1830 Schwefelsäure mit mehr als 51 % Säure, UN 1789 Salzsäure (Zeile VG II)
VG III (PG III)Geringe GefahrZ (nur VG III)UN 1805 Phosphorsäure, Lösung, UN 1824 Natriumhydroxidlösung (Zeile VG III), UN 1789 Salzsäure (Zeile VG III)

Einige UN-Nummern stehen in Tabelle A mehrfach, einmal je VG, etwa UN 1789 und UN 1824. Welche Zeile gilt, hängt dann davon ab, welche Kriterien Ihre Lösung erfüllt. Diese Zuordnung treffen Sie als Absender anhand der Kriterien unten.

Welche Klassen haben keine Verpackungsgruppe?

Für Stoffe der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 gibt es keine Verpackungsgruppen (ADR 2025, Absatz 2.1.1.3). Dort steuern eigene Regeln die Verpackung: Druckgefäße bei Gasen, Typ A bis F bei organischen Peroxiden, Versandstücktypen bei radioaktiven Stoffen. Im Chemikalienhandel betrifft die VG also vor allem die Klassen 3, 4.1 bis 4.3, 5.1, 6.1, 8 und 9.

Kriterien: Wie wird die Verpackungsgruppe bestimmt?

Jede Klasse hat eigene Zuordnungskriterien. Für die Klassen 3, 6.1 und 8 gilt:

KlasseVG IVG IIVG III
3 Entzündbare Flüssigkeiten (2.2.3.1.3)Siedebeginn ≤ 35 °CFlammpunkt < 23 °C, Siedebeginn > 35 °CFlammpunkt 23 °C bis 60 °C, Siedebeginn > 35 °C (viskose Stoffe: Sonderregel 2.2.3.1.4)
6.1 Giftige Stoffe, oral LD50 (2.2.61.1.7)≤ 5 mg/kg> 5 bis 50 mg/kg> 50 bis 300 mg/kg
8 Ätzende Stoffe (2.2.8.1.5.3)Hautzerstörung nach bis zu 3 Minuten Einwirkung (Beobachtung 60 Minuten)Hautzerstörung nach mehr als 3 bis 60 Minuten Einwirkung (Beobachtung 14 Tage)Hautzerstörung nach mehr als 60 Minuten bis 4 Stunden Einwirkung (Beobachtung 14 Tage), oder Korrosionsrate auf Stahl oder Aluminium über 6,25 mm pro Jahr bei 55 °C

Bei Klasse 6.1 gibt es daneben Grenzwerte für die dermale Toxizität und die Inhalation. Maßgeblich ist der Aufnahmeweg, der die strengste VG ergibt (Absatz 2.2.61.1.7.1). Beachten Sie außerdem: Stoffe der Klasse 6.1 mit VG III fallen in Beförderungskategorie 2, nicht 3.

N.a.g.-Einträge und Stoffe mit mehreren Gefahren

Steht Ihr Stoff nicht namentlich in Tabelle A, nutzen Sie eine Sammeleintragung „n.a.g." (nicht anderweitig genannt), zum Beispiel UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Diese Einträge führen oft alle drei VG. Die Verantwortung für die richtige Zuordnung liegt dann bei Ihnen als Absender. Hat ein Stoff mehrere Gefahren, etwa entzündbar und ätzend, bestimmt die Rangfolgetabelle in Absatz 2.1.3.10 die Klasse und die VG: Sie lesen das Ergebnis am Schnittpunkt der beiden Einstufungen ab. Das Beispiel aus der Anmerkung zur Tabelle: Klasse 3 VG II trifft auf Klasse 8 VG I, Ergebnis Klasse 8, VG I. Die Tabelle greift nur, wenn keine der vorrangigen Gefahren aus Absatz 2.1.3.5.3 vorliegt, etwa Klasse 1, 2 oder 7: Diese bestimmen die Klasse unabhängig von der Tabelle.

Verpackungscode X, Y, Z: So lesen Sie die UN-Codierung

Jede UN-geprüfte Verpackung trägt eine Codierung, die zeigt, für welche VG sie zugelassen ist (ADR 2025, Absatz 6.1.3.1; Beispiele in 6.1.3.11). Ein Beispiel für einen Kunststoffkanister:

UN 3H1/Y1.4/150/26/D/BAM 12345

  • 3H1: Verpackungsart. 3 = Kanister, H = Kunststoff, 1 = nicht abnehmbarer Deckel.
  • Y: geprüft für VG II und III.
  • 1.4: höchste relative Dichte der Füllung, für die die Bauart geprüft ist.
  • 150: Prüfdruck der hydraulischen Innendruckprüfung in kPa.
  • 26: Herstellungsjahr (2026).
  • D/BAM 12345: Staat der Zulassung (D) und Kennzeichen des Herstellers oder der zuständigen Behörde.

Bei Verpackungen für feste Stoffe oder Innenverpackungen steht statt Dichte und Prüfdruck die höchste Bruttomasse in kg und der Buchstabe „S". Eine höhere Prüfstufe deckt die niedrigeren ab: Ein X-Kanister darf auch VG-II- und VG-III-Stoffe aufnehmen, ein Z-Kanister nur VG III. Die zulässige Dichte steigt dabei um den Faktor 1,5 beziehungsweise 2,25, solange alle Prüfkriterien weiter erfüllt sind (6.1.3, Anmerkung 3). Die Stufen unterscheiden sich unter anderem in der Fallhöhe der Fallprüfung (Absatz 6.1.5.3.5): 1,8 m für VG I, 1,2 m für VG II, 0,8 m für VG III. Diese Höhen gelten bei Prüfung mit dem Füllgut selbst. Wird eine Flüssigkeitsverpackung mit Wasser geprüft und hat das Füllgut eine relative Dichte d über 1,2, gilt: d × 1,5 m (VG I), d × 1,0 m (VG II), d × 0,67 m (VG III), wobei d auf die erste Dezimalstelle aufgerundet wird. Prüfen Sie deshalb bei schweren Säuren und Laugen immer, ob die Dichte auf dem Code zur Füllung passt.

Von der VG zur Beförderungskategorie und zur LQ-Grenze

Die VG ist nicht dasselbe wie die Beförderungskategorie, aber sie bestimmt sie mit. Die Kategorie steht in Tabelle A, Spalte 15, und hängt bei vielen Stoffen von der VG ab. Salzsäure zeigt das:

EintragVGBeförderungskategorie (Spalte 15)Begrenzte Menge je Innenverpackung (Spalte 7a)
UN 1789 SalzsäureII2 (Faktor × 3)1 l
UN 1789 SalzsäureIII3 (Faktor × 1)5 l
UN 1090 AcetonII2 (Faktor × 3)1 l

Eine falsch bestimmte VG wirkt sich also dreifach aus: auf die Verpackung, auf die LQ-Grenze und auf die Punktzahl nach Absatz 1.1.3.6. Wer eine Salzsäure, die die Kriterien der VG II erfüllt, als VG III führt, rechnet ein Drittel der tatsächlichen Punkte und verpackt sie womöglich in einem Z-Kanister, der dafür nicht zugelassen ist.

Die Verpackungsgruppe im Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 14.4)

Das Sicherheitsdatenblatt nennt die VG in Unterabschnitt 14.4 (REACH Anhang II in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/878). Die Angabe muss mit Tabelle A des ADR übereinstimmen. Weicht das SDB vom Beförderungspapier ab, ist eine der beiden Angaben falsch.

Meine Einschätzung: Compliance ist keine Abteilung, sondern Teil des Produkts. Wer SDB, GHS und ADR nachträglich „dazu macht", macht es doppelt. Die VG gehört deshalb in die Stoffstammdaten, aus denen SDB, GHS-Etikett und Beförderungspapier gemeinsam erzeugt werden.

Das Beförderungspapier

Jede Gefahrguttransport auf der Straße erfordert ein Beförderungspapier (transport document) mit folgenden Pflichtangaben:

  1. UN-Nummer mit vorangestellten Buchstaben „UN"
  2. Offizielle Benennung (proper shipping name)
  3. Gefahrzettel-Nummern (Klasse + ggf. Nebengefahren)
  4. Verpackungsgruppe (I, II oder III)
  5. Tunnelbeschränkungscode
  6. Absender und Empfänger
  7. Gesamtmenge des gefährlichen Guts

Beispiel für Salzsäure: UN 1789 SALZSÄURE, 8, II, (E)

Freistellungen und Kleinmengen

Nicht jeder Transport muss vollumfänglich ADR-konform sein. Das ADR kennt wichtige Erleichterungen:

  • Freigestellte Mengen (EQ): Sehr kleine Mengen in speziellen Verpackungen — stark vereinfachte Vorschriften
  • Begrenzte Mengen (LQ): Verbrauchergerechte Verpackungen unterhalb bestimmter Schwellenwerte — keine Gefahrzettel am Versandstück, aber Kennzeichnung mit LQ-Raute
  • 1000-Punkte-Regel (1.1.3.6): Berechnung über Multiplikationsfaktoren — bei Unterschreitung gelten vereinfachte Vorschriften für Fahrzeugausrüstung, Schulung und Dokumentation

Die 1000-Punkte-Regel im Detail (1.1.3.6)

Jeder Beförderungskategorie (0 bis 4) ist ein Faktor zugeordnet. Die transportierte Menge je Kategorie wird mit dem Faktor multipliziert; die Summe darf 1000 nicht überschreiten:

BeförderungskategorieFaktorHöchstmenge je Einheit
0— (keine Freistellung möglich)0
1× 5020 kg / l
2× 3333 kg / l
3× 11000 kg / l
4unbegrenztunbegrenzt

Rechenbeispiel: 100 l Aceton (UN 1090, VG II, Kategorie 2, Faktor × 3) + 15 l Salzsäure (UN 1789, VG II, Kategorie 2, Faktor × 3) = (100 × 3) + (15 × 3) = 345 Punkte. Wäre die Salzsäure als VG III eingestuft (Kategorie 3, Faktor × 1), ergäben sich 315 Punkte. Da 345 < 1000, greift die Freistellung nach 1.1.3.6: reduzierte Fahrzeugausrüstung, keine ADR-Bescheinigung des Fahrzeugs erforderlich. Was Pflicht bleibt: Beförderungspapier, korrekte Verpackung/Kennzeichnung der Versandstücke und Basisschulung nach ADR 1.3.

ADR und der Digitale Produktpass

Die ADR-Transportdaten sind ein integraler Bestandteil des Digitalen Produktpasses (DPP). Im OYSI DPP werden folgende ADR-relevante Informationen automatisch bereitgestellt:

  • UN-Nummer und offizielle Benennung
  • ADR-Klasse und Klassifizierungscode
  • Verpackungsgruppe
  • Gefahrzettel (Hauptgefahr + Nebengefahren)
  • Tunnelbeschränkungscode
  • Sondervorschriften (soweit zutreffend)
  • Verknüpfung zum SDS — Abschnitt 14 enthält die vollständigen Transportdaten

Damit haben Spediteure, Lageristen und Gefahrgutbeauftragte per QR-Code-Scan sofortigen Zugriff auf alle transportrelevanten Informationen.

OYSI Logistik-Compliance

Als Chemiehändler mit eigenem Versand gewährleistet die OYSI GmbH vollständige ADR-Konformität:

  • Geprüfte Verpackungen: UN-zugelassene Fässer, Kanister und IBC nach ADR-Spezifikation
  • Korrekte Kennzeichnung: Gefahrzettel, UN-Markierung und Ausrichtungspfeile auf jedem Versandstück
  • Beförderungspapiere: Automatisch generiert mit allen ADR-Pflichtangaben
  • Gefahrgutbeauftragter: Qualifizierter Gb nach § 3 GbV überwacht alle Versandprozesse
  • Schulung: Alle am Versand beteiligten Mitarbeiter werden nach ADR 1.3 geschult
  • DPP-Integration: Transportdaten auf dem Digitalen Produktpass — scanbar per QR-Code

Sie brauchen Verpackungsgruppe, SDB-Abschnitt 14 und Beförderungspapier für Ihre Stoffe aus einer Hand? Dann sehen Sie sich unsere Leistungen für Chemikalienhandel und Compliance-Dokumentation an.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet ADR beim Gefahrgut?

ADR steht für „Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route“ — das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Es legt Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation für den Straßentransport fest und hat 55 Vertragsparteien (UN-Vertragssammlung, Stand 29.09.2026).

Wie viele ADR-Gefahrgutklassen gibt es?

Es gibt 9 Hauptklassen mit insgesamt 13 Unterklassen (z. B. 2.1/2.2/2.3, 4.1/4.2/4.3, 5.1/5.2, 6.1/6.2). Klasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten), 5.1 (oxidierend), 6.1 (giftig) und 8 (ätzend) decken den Großteil der handelsüblichen Industriechemikalien ab.

Was ist eine UN-Nummer?

Die UN-Nummer ist eine vierstellige Kennzahl, die jeden Gefahrstoff weltweit eindeutig identifiziert — z. B. UN 1789 für Salzsäure oder UN 1170 für Ethanol. Sie steht auf dem Beförderungspapier, der orangefarbenen Warntafel und den Versandstücken.

Was ist der Unterschied zwischen Verpackungsgruppe I, II und III?

Die Verpackungsgruppe gibt den Gefahrengrad innerhalb einer Klasse an: VG I = hohe Gefahr, VG II = mittlere Gefahr, VG III = geringe Gefahr. Sie steht in Tabelle A des ADR (Kapitel 3.2, Spalte 4) und bestimmt die Prüfanforderungen an die Verpackung (Codes X, Y, Z).

Was besagt die 1000-Punkte-Regel?

Nach ADR 1.1.3.6 wird die je Beförderungskategorie transportierte Menge mit einem Faktor multipliziert (Kategorie 1 × 50, 2 × 3, 3 × 1). Bleibt die Summe unter 1000 Punkten, gelten Erleichterungen bei Fahrzeugausrüstung und Ausbildung. Beförderungspapier, korrekte Verpackung und Basisschulung bleiben Pflicht.

Welche Angaben muss ein Beförderungspapier enthalten?

Pflichtangaben sind: UN-Nummer, offizielle Benennung, Gefahrzettel-Nummern, Verpackungsgruppe, Tunnelbeschränkungscode sowie Absender, Empfänger und Gesamtmenge. Beispiel: „UN 1789 SALZSÄURE, 8, II, (E)“.

Was bedeuten X, Y und Z auf einer UN-Verpackung?

Der Buchstabe im UN-Code nennt die Verpackungsgruppen, für die die Bauart geprüft ist: X für VG I, II und III, Y für VG II und III, Z nur für VG III (ADR 2025, Absatz 6.1.3.1). Ein Kanister mit Y darf also keinen Stoff der VG I aufnehmen.

Wer legt die Verpackungsgruppe fest?

Für namentlich genannte Stoffe steht die VG in Tabelle A des ADR (Spalte 4). Bei n.a.g.-Einträgen und bei UN-Nummern mit mehreren VG ordnen Sie als Absender den Stoff nach den Kriterien der Klasse zu, bei Klasse 3 etwa nach Flammpunkt und Siedebeginn (Absatz 2.2.3.1.3).